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Der deutsche Arbeitsmarkt

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist nicht immer leicht: Es gibt nicht in allen Bereichen genügend Arbeitsplätze, außerdem ist oft für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Nachweis bestimmter Qualifikationen erforderlich. Besonders wichtig ist dabei die Anerkennung der im Ausland erworbenen Abschlüsse. Wenn man im Ausland schon einen Beruf gelernt oder eine (Hoch-)Schulausbildung abgeschlossen hat, müssen Zeugnisse und Dokumente übersetzt und anerkannt werden. Die Arbeitsagentur berät und hilft bei der Arbeitssuche. Auch wenn man noch keinen Beruf oder (Hoch-)Schulabschluss hat, kann man zur Arbeitsagentur gehen. Dort bekommt man Informationen über Ausbildungsmöglichkeiten und weitere Kurse. Eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration von Zugewanderten in den deutschen Arbeitsmarkt ist das interkulturelle Profil der Unternehmen und Betriebe. Durch vielfältige Maßnahmen wird in Deutschland das Ziel verfolgt, sowohl Unternehmen und Betriebe als auch die öffentliche Verwaltung an die Anfordernisse der vielfältigen Gesellschaft anzupassen, um den Arbeitsmarkt für Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Sprache oder Kultur attraktiver zu machen.

 

 

   

Wenn man schon eine Arbeitserlaubnis hat

In dem Fall kann man direkt eine Stelle suchen. Dafür gibt es viele Möglichkeiten: Stellenzeigen findet man im Internet, in der Zeitung oder über die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter. In der Zeitung findet man meistens Stellen aus der Region. Arbeitsagenturen und Jobcenter beraten und helfen bei der Suche nach passenden Stellenangeboten, doch man kann sich auch direkt bei einem Unternehmen bewerben. Manchmal sind dort Stellen frei, die noch nicht im Internet oder in der Zeitung veröffentlicht wurden. Auf der Internetseite eines Unternehmens findet man auch manchmal freie Stellen. Ein Betriebspraktikum ist häufig nützlich: Man lernt den Arbeitsalltag kennen und knüpft Kontakte. Allerdings zahlen nicht alle Firmen ihren Praktikant/-innen ein Gehalt, oft ist es auch nur ein sehr kleines.

 

Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt


A) Ausländer/-innen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzen, benötigen einen Aufenthaltstitel, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. ausüben zu können.

B) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Die Erwerbstätigkeit darf erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels aufgenommen werden.  

C) Alle übrigen Drittstaatsangehörigen müssen vor der Einreise bei der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen.

Wer kontrolliert den Arbeitsmarktzugang in Deutschland?


Die Beschäftigungsverordnung limitiert den Arbeitsmarktzugang von Ausländer/-innen. Grundsätzlich ist der Zugang zum Arbeitsmarkt auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. Außerdem ist eine vorherige Zustimmung der Arbeitsverwaltung erforderlich. Generell wurde der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in den letzten Jahren durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen etwas liberalisiert.

Die Qualifizierung als Kriterium

Nicht- bzw. Geringqualifizierte haben nur eingeschränkte Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs. Für gut qualifizierte Fachkräfte mit anerkanntem Hochschulabschluss besteht dagegen seit dem 01. August 2012 ein erleichterter Arbeitsmarktzugang über die „Blaue Karte EU“. Dafür brauchen ausländische Akademiker/-innen:

  • einen Nachweis über die Qualifikation
  • einen Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot, bei dem ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens 56.800 Euro (2021) gezahlt wird. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.

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Blaue Karte EU nach Berufsgruppen

Vereinfachte Regelungen beim Arbeitsmarktzugang gelten zum Beispiel auch für Wissenschaftler/-innen, Hochqualifizierte, Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialist/-innen.

 

Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik und Medizin


Für Fachkräfte aus diesen Bereichen gelten die Bestimmungen der „Blaue Karte EU“ auch dann, wenn sie genauso viel verdienen wie vergleichbare inländische Arbeitnehmer/-innen, mindestens jedoch 44.304 Euro (2021). In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen.

Pflegeberufe


Für beruflich qualifizierte Ausländer/-innen, z. B. Pflegefachkräfte, wurden die Möglichkeiten zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen verbessert. Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in Mangelberufen ist ohne vorherige Vorrangprüfung möglich, sofern die Qualifikation der Fachkräfte nach dem Anerkennungsgesetz mit einem deutschen Berufsabschluss gleichwertig ist.

Hochschulabsolvent/-innen


Ausländische Hochschulabsolvent/-innen, die über einen anerkannten Hochschulabschluss verfügen, haben seit dem 1. August 2012 die Möglichkeit, zwecks Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einzureisen. Mit dem Visum zur Arbeitsplatzsuche ist ein Aufenthalt von bis zu sechs Monaten möglich. Neben dem Nachweis über den Hochschulabschluss ist eine Bescheinigung über die Lebensunterhaltssicherung für den geplanten Zeitraum des Aufenthaltes nachzuweisen. Während der Zeit der Arbeitsplatzsuche ist die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit nicht zulässig.

 

In vielen Städten gibt es eine Beratungsstelle für Migrant/-innen. Hier wird ihnen bei der Arbeitssuche und der Bewerbung geholfen. Für junge Menschen – bis 27 Jahre – gibt es bei den Jugendmigrationsdiensten eine spezielle Beratung.


Schritt für Schritt ...

Eine passende Stelle gefunden?

Wenn man eine geeignete Stelle gefunden hat, bereitet man die Bewerbungsunterlagen vor, reicht sie online ein oder schickt sie per Post an die Firma oder Institution, die die Stelle zu vergeben hat. Die Bewerbung ist der erste Schritt in den Arbeitsmarkt. Zu einer vollständigen Bewerbung gehören folgende Unterlagen: Anschreiben, Bewerbungsfoto (optional), Lebenslauf und Zeugnisse (auf Deutsch oder Englisch).

 Ein zweites Bewerbungsgespräch? 

Auf das Vorstellungsgespräch sollte man sich gut vorbereiten. Es empfiehlt sich, dass man sich auch über die Firma/Institution und deren Geschichte und Tätigkeitsfelder gut informiert, um auf Fragen einzugehen, aber selbst auch Fragen stellen zu können. Nach dem ersten Vorstellungsgespräch wird man manchmal zu einem zweiten Gespräch eingeladen. Bei diesem Gespräch muss man oft eine Aufgabe lösen, Einzelheiten besprechen oder einige Stunden zur Probe arbeiten.

Die Zusage: Man bekommt den Job!

Die Zusage erhält man in der Regel schriftlich. Es kommt auch vor, dass man angerufen wird und anschließend per Brief die Zusage und den Arbeitsvertrag bekommt.

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Arbeitsvertrag

Der Vertrag muss von dem/der Arbeitgeber/-in und von dem/der Arbeitnehmer/-in unterschrieben werden. Mündliche Arbeitsverträge sind in Deutschland nicht üblich. Über Details im Vertrag kann man mit dem/der zukünftigen Vorgesetzten oder der Personalabteilung sprechen. Viele Punkte sind gesetzlich vorgeschrieben, folgende sollten in einem seriösen Vertrag stehen:

  • Name und Anschrift des Unternehmens und der angestellten Person
  • Vertragsbeginn: Ab welchem Datum ist der Vertrag gültig?
  • Befristung: Gilt der Vertrag nur für eine bestimmte Zeit? Eine Befristung muss schriftlich vereinbart werden, sonst gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.
  • Probezeit: Wie lange dauert die Probezeit? Das ist die Zeit, in der von beiden Seiten der Vertrag schnell gekündigt werden kann.
  • Arbeitsort: Falls man an verschiedenen Orten arbeiten wird, steht das im Vertrag.
  • Tätigkeitsbeschreibung: Hier wird der Aufgabenbereich beschrieben.
  • Arbeitsentgelt: Honorar und/oder Gehalt müssen angegeben werden. Außerdem: Werden zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt Zuschläge oder Prämien gezahlt? Wann zahlt das Unternehmen das Arbeitsentgelt: am Ende oder Anfang des Monats? Im Regelfall werden Bruttovergütungen vereinbart. Von diesen Beträgen werden noch Steuern und Abgaben für Sozialversicherungen wie Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
  • Arbeitszeit/-en und Urlaubsregelung
  • Kündigungsfristen: Wie lange im Voraus muss dem Unternehmen der Kündigungswunsch mitgeteilt werden?
  • Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

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